Wie sieht die rein rechtliche Lage aus (ob man das macht oder nicht, ist hier egal)?
Es geht um einen donnerstags geschlossenen Kaufvertrag, 200 Euro (von 1200 Kaufpreis), der sonntags telefonisch rückgängig gemacht werden wollte. Das Tier ist noch im Besitz des Züchters (aber schon im abgabefähigen Alter).
Hat der Käufer einen Anspruch auf die Rückzahlung?
Es geht nicht um mich und auch nicht um eine Katze, ich möchte nur die rein rechtliche Lage wissen....
Tanja
Hallo Tanja, was steht denn im Vertrag?
Sind die 200 denn angezahlt?
Bei mir ist es so, dass ich es vertraglich fetsgelegt habe, das bei Rücktritt die 200 Euro Anzahlung für mich als Entschädigung für den entstehenden Mehraufwand verbleiben....
Ich finde sowas wichtig, damit man sich wirklich gut überlegt, ob man diese Kaufentscheidung auch wirklich gut bedacht hat, und nicht 3 Tage später sagen ach ne ich will doch nicht...bei 200 Euro überlegt man sich das bene dann doch, oder?
die 200 Euro wurden angezahlt, den Kaufvertrag kenne ich leider nicht. Der Käufer fühlt sich im nachhinein sehr schlecht beraten und noch schlechter dort aufgehoben (das schlechte Bauchgefühl). Ich selber habe auch in meinem Kaufvertrag so etwas stehen, das ich die Anzahlung behalte, aber nach drei Tagen sind nun nicht wirklich Kosten entstanden....
Tanja
Hallo,
also ich habe bei mir noch ein Rücktrittsrecht von 7 Tagen mit im Vertrag stehen.
Ich würde das Geld zurück zahlen, Anspruch hin oder her. Wenn die Käufer das Geld nicht zurück bekommen und dann am Vertrag festhalten, frage ich mich, ob man seine Katze dort hin geben möchte, wo man sie doch irgendwie doch nicht haben wollte.
Wenn ich ein schlechtes Bauchgefühl habe, unterzeichne ich nicht....
Ich erbitte mir Bedenkzeit. Wird mir diese nicht gestattet, ist der Drop für mich eh gelutscht.![]()
Hallo Tanja,
theoretisch und rein rechtlich gesehen hat man ein 14-tägiges Widerrufsrecht vom Kaufvertrag (§ 355 BGB ff.). Ob allerdings in unseren Fällen die Kittenkäufer als "Verbraucher" angesehen werden, ist fraglich.
Ich hoffe damit kannst du was anfangen.
Hallo, ich weiss nicht ob es rechtlich gesehen richtig ist oder nicht aber in meinen Katzenkaufverträge steht es auch und ich erkläre es dem käufer , zwar sind wirklich keine kosten noch entstanden aber ich habe in der zeit zum beispiel anderen käufer abgesagt, wenn ich aber schlechtes bauchgefühl habe dann bezahle ich lieber das geld zurück,da ,wie die nordbären schon sagt, möchte ich nicht das meine katze dort hin gehen wo die nich erwünscht sind.
irene
hier scheint der Verkäufer nur auf´s verkaufen aus zu sein...; Rücktritt wird wohl auch abgelehnt (oder das Geld ist weg); die Welpen sind bereits seit 6 Wochen abgabebereit, bei einer Rasse, die möglichst früh an die neuen Menschen gehen sollte (es sind Hunde). Bei fast einem Dutzend Welpen sind erst 2 "weg"; das spricht wohl schon für sich ....
Der andere Welpe war direkt ziemlich krank und wurde mit AB und Metrodinazol behandelt (3 Tage nach Abholung).
Tanja
Du meinst der Welpe ist jetzt 14 Wochen alt?
Da sind die Zeitfenster ja schon zu, sorry aber da ist sein schlechtes Bauchgefühl wirklich angebracht.
Welche Rasse ist es denn?
Rasse möchte ich nicht nennen, aber defintiv zu alt sind sie sowie schon (hier in Deutschland sin die Regel 8 Wochen, im Ursprungsland sogar 5-6 wochen).
Ich denke, ich werde dem "Käufer" keine andere Auskunft geben können als Pech gehabt...
Tanja
Soll er die 200 € in den Wind schießen,Lehrgeld wird nun mal überall bezahlt.
Besser auf das Geld zu verzichten bevor es nur Ärger und Stress für Hund und Halter gibt.
Da nicht jeder die Anzahlung bar in der Tasche hat, habe ich im Kaufvertrag den Hinweis, dass nur mit einer Überweisung innerhalb ca 1 Woche auf mein Konto der unterschriebene Kaufvertrag wirksam ist, danach allerdings geht bei Rücktritt die Anzahlung für den Käufer verloren.
Dem Käufer bleibt Zeit sich alles reiflich zu überlegen.
L.G.
Memo
Also ich habe in meinem Vorvertrag stehen, dass die Anzahlung verloren geht, wenn der Käufer aus irgendeinem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten will. Es ist es somit eine Entschädigung, für meine entstandenen Kosten.
Mh es wäre sinnvoll zu wissen, was direkt im Kaufvertrag steht.
LG Nette
Hallo Tanja,
Du schreibst "im Ursprungsland sogar mit 5-6 Wochen". Ich frage mich gerade, ob die Interessenten vor Ort waren und sich den Welpen direkt ausgesucht haben. Woher stammt die Information, dass ein Welpe nach Abholung krank war? Handelt es sich wirklich um einen Züchter? Mir kommen da ganz komische Gedanken.
Ein 14-tätiges Rücktrittsrecht gibt es nach deutschem Fernabsatzgesetz und bei Haustürgeschäften. Alle anderen Rücktrittsrechte müssen vertraglich vereinbart sein. Ich schließe mich meinen Vorrednern an, ohne die Klauseln im Vertrag diesbezüglich zu kennen, kann niemand etwas dazu sagen. Wenn der Welpe zudem aus dem Ausland ist, gelten sicherlich ganz andere Gesetze, wie hier in Deutschland.
Ich denke auch, das Geld ist futschikato :-(
Die Welpen sind "deutsche" und vom Züchter (so richtig mit Papieren); wie gesagt, kenne leider den Vertrag nicht und der Käufer war einfach nur stinkesauer als er um Rat gefragt hat. Das ein Welpe krank war oder ist, wurde uns aus anderer Quelle (verlässlich) zugetragen.
Im Ursprungsland (dort wo diese Rasse ursprünglich herkommt) werden die Welpen so früh abgegeben, hier in D in der Regel mit 8 Wochen.
Der Käufer meldet sich nächste Woche nochmal, mal sehen ob er was erreicht hat.
@memo: finde ich super geregelt; ich halt´s in der Regel mit "eine Nacht überschlafen".
Tanja
Das ist falsch. Gilt nur für Haustürgeschäfte und Internetgeschäfte nach fernabsatzgesetz oder wie es heißt. Sonst nicht.Original von Cassandra
Hallo Tanja,
theoretisch und rein rechtlich gesehen hat man ein 14-tägiges Widerrufsrecht vom Kaufvertrag (§ 355 BGB ff.). Ob allerdings in unseren Fällen die Kittenkäufer als "Verbraucher" angesehen werden, ist fraglich.
Ich hoffe damit kannst du was anfangen.
Und wenn man einfach mal beim VDH nachfragt? Die werden das doch sichr beantworten können.
LG
Yvonne
Das was du meinst mit den Haustürgeschäften ist in § 312 Abs. 1 Ziffer 1 geregelt und verweist auf § 355, den § den ich ja geschrieben hab. Dort ist der Widerruf geregelt.Original von goertzie
Das ist falsch. Gilt nur für Haustürgeschäfte und Internetgeschäfte nach fernabsatzgesetz oder wie es heißt. Sonst nicht.Original von Cassandra
Hallo Tanja,
theoretisch und rein rechtlich gesehen hat man ein 14-tägiges Widerrufsrecht vom Kaufvertrag (§ 355 BGB ff.). Ob allerdings in unseren Fällen die Kittenkäufer als "Verbraucher" angesehen werden, ist fraglich.
Ich hoffe damit kannst du was anfangen.
Hallo Cassandra,Original von Cassandra
Das was du meinst mit den Haustürgeschäften ist in § 312 Abs. 1 Ziffer 1 geregelt und verweist auf § 355, den § den ich ja geschrieben hab. Dort ist der Widerruf geregelt.
dann solltest du das Gesetz schon etwas genauer lesen (oder dir mal einenKommentar zum BGB anschaffen)
"Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.[...]"
So ... und wie einige schon richtig sagten: Per Gesetz gibt es diese Widerrufsrecht nur im Fernabsatzsgesetz und bei Haustürgeschäften.
Ansonsten ist ein Kaufvertrag ein Vertrag der abgeschlossen und gültig ist.
Räumt der Verkäufer dem Käufer jetzt freiwillig eine Widerrufsmöglichkeit ein, dann gelten die Bedinugnen, die dort festgelegt werden.
Achtung an alle, die in ihren Verträgen einfach nur stehen haben, dass die Anzahlung dann verfällt! Das ist so rechtlich nicht gültig, ohne den Zusatz: "... dem Käufer steht das Recht zu, nachzuweisen, dass kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist." ... ohne den Zusatz ist die Klausel nichtig!!
Wer nämlich das Kitten nach dem Schalten von drei Internetanzeigen innerhalb weniger Tage an jemanden verkauft, der kann einen solchen "Schaden" in Höhe der Anzahlung niemals nachweisen.
Grüße,
Nic
Ich glaub ich brauch morgens noch ein paar Tassen Kaffee mehr - dann les ich es auch richtigOriginal von Westpark-Nic
Hallo Cassandra,
dann solltest du das Gesetz schon etwas genauer lesen (oder dir mal einenKommentar zum BGB anschaffen)
Grüße,
NicKann ja mal passieren, oder?
das sehe ich noch nciht so. Denn nach dem GEsetz gilt für den Käufer auch eine 1 bzw. 2-jährige GArantie!
Vor dem GEricht kann der Züchter durchaus damit rechnen, die Anzahlung herausgeben zu müssen.
Denn wenn ich richtig gelesen habe ist das Tier krank?
Geändert von Penny (01.04.2010 um 19:42 Uhr)
Genau - in der Regel sollte man als Züchter von einer 2-jährigen Gewährleistung ausgehen. Ob 1- oder 2-jährig hängt davon ab, ob es Neu- oder Gebraucht-"Ware" ist. Auch wenn es noch keine Präzidenzfallurteile dazu gibt, so ist aber davon auszugehen, dass ein Kitten oder Welpe als "Neuware" gilt.
Das habe ich jetzt so zwar nicht gelesen (nur was vom schlechten Bauchgefühl des Käufers), aber selbst in diesem Fall wäre der Kaufvertrag nicht automatisch hinfällig. Vielmehr hätte der Züchter jetzt ein Nachbesserungsrecht und hierfür sogar zwei Versuche. Erst wenn auch die fehlschlagen oder der Verkäufe diese ablehnt, kämen die nachrrangigen Recht (Wandlung, Minderung usw.) zum Tragen.Vor dem GEricht kann der Züchter durchaus damit rechnen, die Anzahlung herausgeben zu müssen.
Denn wenn ich richtig gelesen habe ist das Tier krank?
Das ist jetzt alles nur die rein rechtliche Seite - letztendlich sollte man aber die moralische nicht außer Acht lassen. Als Käufer kann man natürlich - wenn der Verkäufer nicht zahlt - zum Anwalt gehen und das Geld entsprechend einfordern. Wer eine Rechtschutzversicherung hat, hat nicht viel zu verlieren. Oder aber man tut sich den Stress gar nicht erst an - schreibt die 200 Euro in den Wind und betrachtet es als Lehrgeld, demnächst Entscheidungen gründlicher zu überdenken.
Auch wenn 200 Euro kein Pappenstiel sind - so ist es nichts im Vergleich zu dem Elend und dem möglichen Geldverlust, den man sich antut, wenn man das falsche Tier in der falschen Zucht kauft.
Grüße,
Nic
Leider hat er sich nicht mehr gemeldet und ich weiß daher nicht, wie es ausgegangen ist. Vom Kauvertrag zurücktreten kann er wohl auch, aber er bekommt die Anzahlung nicht wieder. Es waren hier zwei verschiedene Welpen (der eine krank und der andere "nicht gewollt").
Ich habe in meinem Kaufvertag das ich bis zur Übergabe zurücktreten kann (dann aber auch das bisher gezahlte zurück erstatte) und der Käufer innerhalb von 14 Tagen, die Anzahlung dann aber bei mir bleibt; aber hier unterschreibt niemand beim ersten Besuch...
Tanja
Hallo,
ich züchte auch Hunde (im VDH). Ich habe in meinen Kaufverträgen grundsätzlich keine Anzahlungen vereinbart. Ich würde damit nur erreichen, dass Käufer, die Zweifel haben, nicht sofort vom Kauf zurücktreten. Mir ist aber viel lieber, jemand besinnt sich, wenn es nicht paßt, so schnell wie möglich. Andernfalls würde der Welpe ersteinmal abgeholt und am Ende würde ich ihn dann doch zurücknehmen, mit viel unangenehmeren Folgen für den Kleinen.
Ein seriöser Züchter hat soetwas in meinen Augen einfach nicht nötigt. Natürlich ist es nicht schön, wenn ein Welpenkäufer kurz vor der Abgabe abspringt - aber es ist immer noch sehr viel besser, wie wenn ein Welpe zu den falschen Leuten kommt. Mir ist wichtig, dass all meine Käufer 100 %ig überzeugt sind, dass mein Welpe genau der richtige für sie ist (und es ist eine Ehre, wenn sie einen bekommen!).
Im oben geschilderten Fall würde ich versuchen mit vertretbarem Aufwand das Geld zurückzubekommen. Vielleicht hilft ja schon ein juristisch formuliertes Schreiben mit Fristsetzung und der Androhung einer Klage falls die Anzahlung nicht zurückgezahlt wird. Genügend Hinweise finden sich ja in den vorangegangenen Posts.
Wenn das nicht funktioniert würde ich auf das Geld auch lieber verzichten.
Herzliche Grüße
Asti
Herzliche Grüße
Asti
wir züchten auch Hunde, bei denen ist es etwas anders. Kitten werden ja oft schon mehrere Wochen vorher reserviert, bei (unseren) Hunden weitaus weniger. Wenn sich bei uns jemand ein Tier aussucht, geben wir immer ein zwei Tage Bedenkzeit, bevor der Vertrag unterschrieben wird. Ist z.B. ein Kitten 8 Wochen lang "vergeben" und der Käufer sagt dann nö ich möchte doch nicht, ist die Anzahlung weg. Würde uns das jemand direkt nach 3 oder 4 Tagen sagen - Geld zurück und fertig.
Ich denke nicht, das es hier viel mit seriös oder nicht seriös zu tun hat, ich kann als Züchter aber auch nicht der "och ich weiß noch nicht - sag aber erstmal ja" Beschützer werden. Ich schließe mit erwachsenen Menschen solche Verträge, die sich ihres Handels bewusst sein sollten. Wir vergeben z.B. unsere Hundewelpen "fest" erst kurz vor der Abgabe, so mancher Welpeninteressent zeigt in den vorhergehenden Wochen schon mehr sein wahres Gesicht und wir können dann auch noch absagen.
Tanja
Hallo Asti,
GENAU SO sehe ich das auch!
Ich möchte keines meiner liebevoll aufgezogenen Katzenkinder bei Menschen wissen, die es gar nicht haben wollen und nur wegen einer bereits geleisteten Anzahlung genommen haben! Bei mir wird der KV erst bei Abholung gemacht. Einsehen können / dürfen ihn die Interessenten natürlich auch schon beim ersten Besuch, so sie denn möchten. Jedoch gehören die Kleinen bis zu ihrem Auszug - MIR!![]()
Ich bin ja kein Jurist, aber wird ein Kaufvertrag nicht sogar bereits mündlich geschlossen. Wenn er hier sogar schriftlich besteht weshalb sollte ich dann zurücktreten können. Ich glaube sogar, dass der Züchter auf Erfüllung des Vertrages bestehen kann und dann der volle Kaufpreis fällig würde. Ein Vertrag wird ja nicht zum Spaß gemacht und ist für beide Seiten bindend.
Klar handelt es sich um Tiere aber das interessiert den Gesetzgeber ja nicht. Sieht man ja auch im Gewährleistungsrecht.
Ich hab hier mal alle emotionalen Aspekte außen vor gelassen.
LG
Simone
naja, kommt drauf an, ob der kaufgegenstand über's Internet, am Telefon oder als "Haustürgeschäft" mit Vertreterbesuch vekauft wurde- bei "normalen" Geschäftsabschlüssen, bei denen der Kunde aus freier Entscheidung zum Verkäufer geht um einen Kaufgegenstand zu erwerben (wie z.B. einem Autokauf )unterliegt ein eingeräumtes Rücktrittsrecht der Kulanz des Verkäufers.